i2 Straßenzulassung in ganz Deutschland

Nach einem langwierigen Zulassungsmarathon ist es geschafft. Der kultige Elektro-Roller SEGWAY darf jetzt ohne umfangreiches Ausnahmeverfahren auf deutschen Straßen fahren. Die Verordnung über die Zulassung von „elektronischen Mobilitätshilfen“, hat am 10. Juli den Bundesrat passiert. Am 24. Juli wurde diese Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Damit dürfen die Straßenversionen des SEGWAY Personal Transporter (i2 und HT) ab dem 25. Juli 2009 offiziell am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Die bundesweite Regelung gilt für die Benutzung von Radwegen und Straßen (wenn keine Radwege vorhanden), die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind. In Einzelfällen wird auch die Nutzung anderer Verkehrsflächen z. B. für Stadtführungen per Ausnahmegenehmigung erlaubt. Formale Voraussetzungen für einen ungehinderten Fahrspaß sind ein Mofa-Führerschein sowie eine nachweisbare Haftpflichtversicherung.
Wer möchte nicht lautlos, emissionsfrei und ohne Parkplatzproblem in der Innenstadt unterwegs sein. In 12 Bundesländern war dies mit SEGWAYS bisher nur per Ausnahmegenehmigung möglich. Nun wurde die Nutzung der neuartigen Stehroller im öffentlichen Verkehr vom Bundesrat mit großer Mehrheit verabschiedet.
Als neuartiges Personenbeförderungsmittel ist der SEGWAY lange Zeit keiner Fahrzeugkategorie eindeutig zuzuordnen gewesen. Wer bisher den umweltfreundlichen Elektroroller SEGWAY fahren wollte, musste sich erst mit umständlichen und zeitaufwändigen Behördengängen bei der zuständigen Landesregierung eine Einzel-Ausnahmegenehmigung einholen. Der unbegrenzte SEGWAY-Fahrspaß hörte allerdings beim Überqueren der Landesgrenze auf. Denn hier galten schon wieder die rechtlichen Regelungen des Nachbarlandes.
Umfangreiche Crash-Tests des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer (GDV) sowie ein mehrmonatiger Feldversuch der Technischen Universität Kaiserslautern bestätigten: der SEGWAY Personal Transporter soll am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Nach einem vierjährigen Behördenmarathon hat die Bundesregierung nun eine eigene Fahrzeugklasse geschaffen. Die Fahrzeugklasse läuft unter dem Begriff „elektronische Mobilitätshilfe“ kurz „eMo“ und regelt alle Vorschriften zum SEGWAY im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

Die rechtlichen Voraussetzungen im Detail:

Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
Fahren darf nur, wer mindestens einen Mofaführerschein hat
SEGWAYs müssen mit Licht (batteriebetrieben und mit Ladestandanzeige) und Klingel ausgestattet sein, Reflektor weiss nach vorne, Rückstrahler rot nach hinten und Seitenreflektoren.
Der Segway muss vom TÜV begutachtet werden und diesem erteilten Gutachten muss durch das Landratsamt gültig gemacht werden.
Innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen SEGWAYs nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren. Wenn diese nicht vorhanden sind, darf auch die Straße genutzt werden.
Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nicht erlaubt
Gemeindestraßen und Feldwirtschaftswege dürfen befahren werden, wenn keine Radwege vorhanden sind
Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen ist möglichst weit rechts zu fahren.
SEGWAYS dürfen auf Fahrradstraßen nebeneinander fahren, ansonsten muss hintereinander gefahren werden
Richtungsänderungen sind durch Handzeichen anzuzeigen
Auf Radwegen haben Fußgänger Vorrang, Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen.
Im Einzelfall und per Ausnahmegenehmigung wird die Nutzung anderer Verkehrsflächen erlaubt. Damit würden weiterhin Stadtführungen in Fußgängerzonen ermöglicht und mobilitätseingeschränkte Menschen können den SEGWAY durchgängig nutzen.
Die Gesamtbreite des SEGWAY beträgt nicht mehr als 70 cm.
Die Geländeversionen X2/X2 Golf und XT dürfen nur auf Privatgelände mit Genehmigung des Eigentümers oder innerhalb von deutschen Bundesländern eingesetzt werden, falls dafür spezielle Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden. Ausschlusskriterium für diese Fahrzeuge ist die Überschreitung der maximalen Breite von diesen vorgeschriebenen0,7 Metern.
Das Tragen eines Fahrradhelmes wird empfohlen
Die Verordnung löst die Einzelregelungen der Bundesländer ab.


Bundesgesetzblatt:
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl109s2097.pdf%27%5D

Datum: 26.07.2009